… und auch nicht dem „guten Ton“.
Kennst du die Situation? Du rufst deine Google-Bewertungen auf, weil du nachschauen möchtest, ob sich etwas verändert hat, und auf einmal liest du die Meinung eines Patienten, der – offensichtlich – mit den Gegebenheiten in deiner Praxis alles andere als zufrieden war.
Noch schlimmer: Du kannst seine Bewertung absolut nicht nachvollziehen und hast den Eindruck, dass dir die betreffende Person einfach nur schaden will.
Vorweg: Die folgenden Abschnitte ersetzen natürlich keine Rechtsberatung! Dennoch möchte ich dir aufzeigen, welche Bewertungen gegen geltende Richtlinien verstoßen und wo du dementsprechend auf jeden Fall hellhörig werden solltest.
Fall Nr. 1: Die Bewertung wurde von einem User abgegeben, der überhaupt nicht zu deinem Patientenstamm gehört
Hierbei handelt es sich um einen absoluten Klassiker: Jemand möchte dir schaden, gibt eine schlechte Bewertung ab, war aber nie in deiner Praxis.
Google erlaubt Bewertungen dieser Art nicht. Das Problem: Es ist schwer nachvollziehbar, ob die betreffende Person zu deinem Patientenkreis gehört. Wenn du diesbezüglich etwas nachweisen willst, musst du in jedem Fall Zeit und Mühe investieren.
Fall Nr. 2: Die Person nennt Namen (zum Beispiel Namen deiner Mitarbeiter)
Ein absolutes No-Go. Dass dein Name als Inhaber der Praxis bekannt (und dementsprechend kein Geheimnis) ist, ist klar. Von außen ist jedoch meist nicht ersichtlich, wie zum Beispiel deine Empfangsdame heißt. Sollte sich jemand über sie geärgert haben und seinen Ärger inklusive Namensnennung kundtun, kannst du dich hiergegen zur Wehr setzen.
Fall Nr. 3: Die Angaben in der Bewertung sind schlicht falsch
Im Rahmen einer Google-Bewertung dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Problematisch ist jedoch auch wieder, dass es schwer werden kann, das, was „wahr“ und das, was „falsch“ ist, nachzuweisen.
Hinzu kommt, dass in Deutschland das Recht auf freie Meinungsäußerung im Gesetz verankert wurde. Wenn zum Beispiel jemand schreibt „Ich musste unheimlich lange warten!“, liegt die Einschätzung der Dauer im Auge des Betrachters.
Fall Nr. 4: Die Bewertung enthält Drohungen
Über diesen Punkt muss man sicherlich nicht diskutieren. Drohungen und Beschimpfungen haben in einer Bewertung nichts zu suchen. Diese sind sogar strafrechtlich relevant und können weiterverfolgt werden. Eine Löschung des Eintrags gestaltet sich hier meist unkompliziert.
Fall Nr. 5: Die Bewertung hat nichts mit deiner Praxis zu tun
Eine Bewertung soll andere Personen über einschlägige Erfahrungswerte aufklären und thematisch nicht abschweifen. Wenn sich ein Patient zum Beispiel über deine (angebliche) politische Einstellung äußert und sich darüber auslässt, kannst du den Eintrag melden.
